AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HERCUTEC Chemie GmbH, Bottrop
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern. Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Käufers gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Käufer, ohne das es eines erneuten Hinweises auf diese Verkaufsbedingungen bedarf und soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Freibleibende Angebote
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Käufers werden für uns erst durch schriftliche (auch per Telefax, E-Mail oder elektronische Bestellsysteme ) Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich oder wenn wir Ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Abweichungen von 10% nach oben oder unten gelten als vertragsgemäß. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften, Internetveröffentlichungen usw. und darin enthaltene Daten, z.B. über Beschaffenheit, Analysen, usw. stellen keine Garantie i.S. v. § 443 BGB dar und sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen.
§ 3 Preise
Der Kaufpreise gilt für Lieferung ab vereinbarten Lieferort, soweit nicht anders vereinbart. Für die Berechnung der Preise sind die am Abgangsort festgestellten Abgangsgewichte und Abgangsmengen maßgebend. Die Preise verstehen sich einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Umsatzsteuer, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben. Solche sind vom Besteller/Käufer zu zahlen, ebenso wie Nebenspesen (z.B. Spesen bei Banküberweisungen oder Einlösung der Verschiffungsdokumente). Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer/Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 4 Warenlieferung
Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefermöglichkeiten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Liefertermine sind unverbindlich, soweit wir sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet und vereinbart haben. Für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen haften wir nicht. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer/Besteller im Fall des Verzugs der Lieferung eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn die Teillieferung ist für den Käufer nicht von Interesse.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten-, haben wir, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer/Besteller verpflichtet sich rechtzeitig vor Lieferung durch uns alle behördlichen oder
sonstigen Genehmigungen und Lizenzen, die für den Bezug, Import oder die sonstige Erfüllung des
Käufers/Bestellers nach den Bedingungen dieses Vertrages erforderlich oder zweckmäßig sind, zu
beschaffen und diese Lizenzen und Genehmigungen aufrechtzuerhalten und uns dies auf Wunsch
nachzuweisen.
§ 5 Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Soweit in unseren Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für alle Lieferungen die
INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.
§ 6 Warenumschließungen, Transportmittel, Einrichtung zum Ladungsschutz etc.
Leih- oder mietweise beigestellte Warenumschließungen sind unverzüglich vollständig zu entleeren und sauber und unbeschädigt unter Verwendung der ursprünglichen Zeichen und Nummern kostenfrei an uns bzw. die vereinbarte Stelle zurückzugeben. Eventuell notwendige Reinigungskosten gehen zu
Lasten des Käufers/Bestellers. Unsere Leih- bzw. Mietbehältnisse darf der Käufer nicht im Eigenbetrieb verwenden, weiter verleihen oder vermieten. Der Käufer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden – einschließlich in Fällen höherer Gewalt – für alle entstehenden Beschäftigungen und Verluste solche Gegenstände. Bei Beschädigung können wir Ersatz der Reparaturkosten oder gegen Überlassung der beschädigten Gegenstände Zahlung des Wiederbeschaffungswert. Für mietweise
überlassene Gegenstände hat der Käufer den vereinbarten Mietzins bis zur Schadensersatzleistung weiter zu zahlen.
Fässer, Trommeln, Kannen, Flaschen, Kisten, Säcke und dergleichen werden nicht leih- oder mietweise beigestellt, sondern mit der Ware zum Tagespreis berechnet. Die beigestellten Wagen oder Versandgefäße sind restlos geleert zurückzugeben. Bei nicht restlos erfolgter Leerung werden
Entleerungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Vergütungen für einen etwaig verbliebenen Warenrestwert werden nicht gewährt.
Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, Kesselwagen unverzüglich nach Eintreffen sachgerecht zu
entleeren. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung von Kesselwagen, durch Verunreinigung
oder durch Füllung mit anderen Stoffen entstehen trägt der Besteller. Die Anordnungen der
Bahngesellschaft sind vom Besteller zu befolgen. Anfallende Standgelder gehen zu Lasten des
Bestellers. Mangels anderer Weisungen sind Kesselwagen an die Versandstelle unverzüglich
zurückzusenden. Von uns bereit gestellte Behälter sind unverzüglich an die von uns benannte
Adresse auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Der Besteller haftet für alle auf dem Transport
sowie der Zeit der Lagerung eingetretenen Verluste oder Beschädigungen an den Behältern. In allen
Fällen ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
Gewährleistungsrechte des Käufers/Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach §§ 377 ff. HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Dies setzt voraus:
1. Der Besteller hat sich vor Abtanken durch Probenahmen nach den handelsüblichen
Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
2. Bei dieser Untersuchung festgestellte Mängel sind sofort zu rügen, andernfalls gilt die Ware als
genehmigt. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.
3. Unterlässt der Besteller/Käufer diese Untersuchungspflicht oder rügt er nicht unverzüglich, gilt die Ware auch bei erheblicher Abweichung als genehmigt. 4. Die Kosten für die Prüfung trägt der
Käufer/Besteller. Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller/Käufer weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Die Mängelansprüche des Käufers sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt und
setzen voraus, dass dieser aus vorgenannten Untersuchungs- und Prüfungsobliegenheiten
nachgekommen ist. Uns eine unverzügliche schriftliche Mängelanzeige übermittelt hat und die Ware unverändert in der ursprünglichen Umschließung vorhanden ist. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich vorgenannter ordnungs- und fristgerechter Mängelrügenach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer/Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für
vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Schadensersatzansprüche sind
unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn ersparte Aufwendungen, auch
Schadenersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbare und Folgeschäden können nicht
verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auf für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden von uns angegebenen Lagerbedingungen und
Haltbarkeitsfristen nicht eingehalten, so entfällt für uns jegliche Haftung. Die Beweislast für die
ordnungsgemäße Lagerung und die Einhaltung der Haltbarkeitsfristen trifft den Käufer/Besteller.
Werden ausdrücklich eingeschränkte Qualitäten verkauft, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, es
sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Qualität ab.
Ansprüche des Käufers/Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einem
anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Die Rücksendung der Ware ist nur nach vorheriger Verständigung mit uns statthaft.
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung, soweit nicht das Gesetz längere
Verjährungsfristen vorschreibt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
Für den Fall, dass kein Zahlungsziel vereinbart wurde ist der Kaufpreis in vollem Umfange und ohne
Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum eingehend auf unserem Konto
zahlbar. Kürzungen für Bankspesen etc. werden nicht anerkannt. Nach diesem Termin (Fälligkeitstag)
kommt der Käufer/Besteller auch ohne weitere Erklärung von uns in Verzug, soweit er nicht bezahlt
hat. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% Punkten über
dem aktuellen Basiszinssatz zu verlangen. Ferner hat der Käufer/Besteller/ Mahn-/Verzugskosten zu
übernehmen. Daneben sind wir berechtigt, jegliche weitere Lieferung einzustellen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den
Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehende Ansprüche.
Dem Käufer/Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
(im Folgenden zusammen: Vermischung) erfolgt für uns, der aus der Vermischung entstehende
Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer/Besteller verwahrt die Neuware für uns mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der
Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des vermischten
Liefergegenstandes zum Wert der übrigen vermischten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung ergibt.
Sofern der Käufer/Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu der übrigen vermischten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung einräumt.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer/Besteller
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weitere besondere Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderung. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Vermischt der Käufer/Besteller den
Liefergegenstand oder die Neuware mit beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weitere
besondere Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung
zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des
Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Vermischung an uns ab.
Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der vorgenannten abgetretenen Forderung
befugt. Der Käufer/Besteller wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlung bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkt für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Besteller uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Besteller eine Verpfändung oder
eine Sicherungsübereignung untersagt. Die Wiederveräußerung ist nur Wiederverkäufern im
ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des
Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer/Besteller erfolgt. Der Käufer/Besteller hat mit
dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Arbeitnehmer Eigentümer
Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller dies uns unverzüglich mitzuteilen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%
übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers/Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben. Uns steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu. Bei Pflichtverletzung des Käufers/Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu verlangen. Und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. Dem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 10 Sicherheit/Verpackung
Unsere Waren sind zum Teil Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Der Käufer/Besteller
ist verpflichtet, bei der Lagerung und Verarbeitung unserer Ware die gesetzlichen Bestimmungen
sowie das jeweils ihm bekannte Sicherheitsdatenblatt und unsere spezifischen Hinweise zu beachten
sowie bei Weiterverkauf der Ware seinem Abnehmer entsprechende Daten zu übermitteln. Unsere
Waren dürfen nur in den dafür zugelassenen Lagerbehältern, Verpackungen und Transportmitteln
sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und (Weiter-) befördert werden.
§ 11 Abnahmeverzögerung – Rücktritt
Sind nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit die verkauften Mengen durch den Käufer/Besteller nicht
abgenommen, so sind wir von der Pflicht der Lieferung der rückständig gebliebenen Mengen befreit.
Über die gesetzlichen und einzelvertraglich begründeten Vertragspflichten hinaus ist der Besteller
verpflichtet, vor Anlieferung die Kapazität seines Tanks zu ermitteln und die abzufüllende Menge
genau anzugeben. Er ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der
Messvorrichtung verantwortlich. Überlaufschäden, die durch mangelhaften Zustand des Tanks oder
der Messvorrichtung oder wegen ungenauer Angabe des Fassungsvermögens oder der abzufüllenden
Menge sowie Schäden, die durch die Verschmutzung und /oder Vermischung in einem vom Besteller
bestellten Behälter entstehen werden nicht ersetzt. Von uns in solchen Fällen eingeleitete
Sofortmaßnahmen zur Schadenseingrenzung stellen keine Anerkenntnis der Ersatzpflicht dar.
Verstößt der Käufer/Besteller gegen wesentliche Pflichten, die sich aus diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen ergeben, dann sind wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt,
ohne Stellung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bottrop.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Eine
unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.
Stand Juni 2023
HERCUTEC Chemie GmbH, Bottrop
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